Podologische Behandlung

Kassen zahlen medizinische Fußpflege häufiger

Von , Volontärin
Christine Albert

Christine Albert hat Deutsche Sprach- und Literaturwissenschaft sowie Skandinavistik an der Albert-Ludwigs-Universität in Freiburg studiert. Momentan absolviert sie ein Volontariat bei Hubert Burda Media und schreibt u.a. für NetDoktor.

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Medizinische Fusspflege kann bei bestimmten Erkrankungsbildern schlimmen Entzündungen im Fuss vorbeugen. Künftig haben mehr Menschen einen Anspruch.

Hornhaut abtragen und Nägel bearbeiten - das kann bei bestimmten Erkrankungsbildern schlimmen Entzündungen im Fuss vorbeugen. Ab dem 01. Juli 2020 haben mehr Personen einen Anspruch auf die podologische Behandlung.

Behandlung bei Neuropathie und Lähmung

Gesetzlich Krankenversicherte haben ab Juli in mehr Fällen Anspruch auf eine medizinische Fusspflege. Ärzte können sie fortan auch bei Schäden an der Fusshaut und Zehennägeln verordnen. Das gilt speziell für die folgenden Krankheitsbilder:

  • sensiblen oder sensomotorischen Neuropathie
  • Querschnittsyndrom

Die podologische Therapie kann nach Angaben des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) zukünftig von allen Patientinnen und Patienten in Anspruch genommen werden, bei denen nachweislich eine Schädigung des Fusses bestehe, die mit dem diabetischen Fusssyndrom vergleichbar und auf ähnliche Sensibilitätsstörungen zurückzuführen sei.

Entzündungen und Amputationen vermeiden

„Eine fachgerecht durchgeführte Hornhautabtragung und Nagelbearbeitung soll Folgeschädigungen wie Entzündungen vermeiden, die im schlimmsten Fall zu einer Amputation des Fusses führen können“, erläuterte Dr. Monika Lelgemann, unparteiisches Mitglied des G-BA und Vorsitzende des Unterausschusses Veranlasste Leistungen.

„Auch in Folge anderer Erkrankungen können vergleichbare Schädigungsbilder auftreten, die mit podologischer Therapie wirksam behandelt werden können. Um auch hier schwerwiegenden Folgeerkrankungen entgegenzuwirken, hat der G-BA die Verordnungsfähigkeit der podologischen Therapie insgesamt ausgeweitet.“

Diabetischer Fuss

Bisher war eine medizinische Fusspflege laut G-BA ausschliesslich bei einem diabetischen Fusssyndrom verordnungsfähig.

Ein diabetischer Fuss ist eine häufige Komplikation der Zuckerkrankheit (Diabetes mellitus). Aufgrund des hohen Blutzuckers werden Blutgefässe und Nervenbahnen geschädigt. Dadurch entstehen leichter Wunden am Fuss, die sich infizieren können. Mit den geeigneten Pflegemassnahmen und einer guten Blutzuckerregulation lassen sich schwere Komplikationen meist vermeiden. (ca/dpa)

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Autor:
Christine Albert

Christine Albert hat Deutsche Sprach- und Literaturwissenschaft sowie Skandinavistik an der Albert-Ludwigs-Universität in Freiburg studiert. Momentan absolviert sie ein Volontariat bei Hubert Burda Media und schreibt u.a. für NetDoktor.

Quellen:
  • Deutsche Presse-Agentur
  • Gemeinsamer Bundesausschuss: G-BA erweitert Verordnungsfähigkeit von medizinischer Fußpflege; Pressemitteilung 844 vom 20.02.2020
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