Beschäftigungsverbot in der Schwangerschaft

Von , Medizinjournalistin
Sabine Schrör

Sabine Schrör ist freie Autorin der NetDoktor-Medizinredaktion. Sie studierte Betriebswirtschaft und Öffentlichkeitsarbeit in Köln. Als freie Redakteurin ist sie seit mehr als 15 Jahren in den verschiedensten Branchen zu Hause. Die Gesundheit gehört zu ihren Lieblingsthemen.

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Nach der Geburt gilt für einige Wochen ein Beschäftigungsverbot. Das Wohl von Mutter und Kind sollen dadurch geschützt werden. Treten gesundheitliche Probleme auf, kann ein individuelles Beschäftigungsverbot auch bereits in der Schwangerschaft greifen. Lesen Sie hier alles Wichtige über Rechte und Pflichten während und nach der Schwangerschaft.

Schwangerschaft: Beschäftigungsverbot

Schwangerschaft: Mutterschutzgesetz

In der Schweiz beginnt der Mutterschutz ab dem ersten Tag der Schwangerschaft und endet 14 Wochen nach der Geburt des Kindes. In dieser Zeit gelten für Schwangere besondere Regeln. Der Mutterschutz schützt schwangere bzw. stillende Frauen und ihre Kinder vor Gefährdungen, Überforderung und Gesundheitsschädigung am Arbeitsplatz. Zudem verhindert es finanzielle Einbussen oder den Verlust des Arbeitsplatzes während der Schwangerschaft und einer bestimmten Zeit nach der Geburt. Frauen sollten daher, sobald sie von ihrer Schwangerschaft erfahren, den Arbeitgeber informieren.

Sofern die Schwangerschaft normal verläuft, arbeiten Schwangere bis zum Tag der Geburt. Falls sie aber aufgrund von Beschwerden nicht arbeiten können, kann ein Arzt sie krankschreiben.

Nach der Geburt des Kindes hat jede Frau das Anrecht auf 14 Wochen Mutterschaftsurlaub. In dieser Zeit erhält sie weiterhin 80 Prozent ihres Lohnes.

Sicherheit am Arbeitsplatz

Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die Schwangere oder Stillende vor Gefahren am Arbeitsplatz zu schützen. So muss er ihren Arbeitsplatz einschliesslich Maschinen, Werkzeugen oder Geräten so einrichten, dass keine Risiken davon ausgehen. Ist die Arbeit unzumutbar, muss der Arbeitgeber eine gleichwertige Ersatzarbeit vorschlagen. Sonst hat die Schwangere das Recht, zu Hause zu bleiben und Anspruch auf 80 Prozent ihres Lohns.

Für bestimmte Tätigkeiten gilt generell ein Arbeitsverbot

Schwangerschaft ist eine herausfordernde und sensible Lebensphase. Da muss jede übermässige Belastung oder Gefährdung durch die berufliche Tätigkeit vermieden werden. Schwangere dürfen keine gefährlichen oder beschwerlichen Arbeiten ausführen. Die Risikobeurteilung erfolgt durch eine Fachperson.

Als schwere Arbeit gilt etwa das Tragen von schweren Lasten, ermüdende Bewegungen oder Arbeiten bei Kälte, Hitze oder Nässe. Auch Arbeiten, bei denen die Schwangere schädlichen Stoffen, Strahlen oder Lärm ausgesetzt sind, sind nicht zulässig.

Beschäftigungsverbot

Eine Mutter darf nach der Entbindung acht Wochen lang zu Hause bleiben und muss nicht arbeiten. Von der neunten bis zur 14. Woche nach der Entbindung kann die Mutter arbeiten, wenn sie möchte. Sie darf jedoch nicht dazu gezwungen werden.

Arbeitsunfähigkeit

Schwangere, die sich am Arbeitsplatz unwohl fühlen, dürfen nach Hause gehen. Sie haben in diesem Fall jedoch keinen Anspruch auf Lohnfortzahlung.

Erkrankt eine Schwangere und hat ein ärztliches Attest, muss der Arbeitgeber den Lohn weiter zahlen. Nur wenn die Schwangere länger als zwei Monate der Arbeit fernbleibt, darf der Arbeitgeber die Ferien kürzen.

Schwangerschaft: Urlaubsanspruch

Das Mutterschutzgesetz regelt auch den Urlaubsanspruch einer Schwangeren. Grundsätzlich darf der Arbeitgeber wegen des gesetzlichen Mutterschaftsurlaubs von 14 Wochen die Ferien der werdenden Mutter nicht kürzen. Bleibt eine Frau während der Schwangerschaft ihrem Arbeitsplatz krankheitsbedingt jedoch fern, so darf er den Ferienanspruch ab dem dritten und für jeden weiteren vollen Monat um je ein Zwölftel kürzen.

Schwangerschaft: Kündigungsschutz

Ausserdem darf der Arbeitgeber einer Frau ab dem ersten Tag der Schwangerschaft bis 14 Wochen nach der Geburt nicht kündigen. Dieser Kündigungsschutz besteht auch dann, wenn er noch nicht über die Schwangerschaft informiert wurde.

Freistellung für Vorsorgeuntersuchungen

Der Arbeitgeber muss die werdende Mutter für Vorsorgeuntersuchungen beim Arzt freistellen. Diese Zeit muss die Schwangere nicht nacharbeiten, und es darf ihr kein Verdienstausfall durch die Freistellung entstehen.

Fazit: Schutz an erster Stelle!

Im Mutterschutzgesetz hat der Gesetzgeber Regelungen für die Sicherheit von Frauen in der Schwangerschaft und nach der Geburt erlassen. So gibt es etwa eigene Bestimmungen für den Arbeitsplatz und die Arbeitsweise und ein gesetzlich geregeltes Beschäftigungsverbot. Schwangerschaft und das Wohlergehen von Mutter und Kind sollen auf diese Weise gewährleistet werden!

Autoren- & Quelleninformationen

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Wissenschaftliche Standards:

Dieser Text entspricht den Vorgaben der ärztlichen Fachliteratur, medizinischen Leitlinien sowie aktuellen Studien und wurde von Medizinern geprüft.

Vorlage:
Dr. Daniela Oesterle
Autor:
Sabine Schrör
Sabine Schrör

Sabine Schrör ist freie Autorin der NetDoktor-Medizinredaktion. Sie studierte Betriebswirtschaft und Öffentlichkeitsarbeit in Köln. Als freie Redakteurin ist sie seit mehr als 15 Jahren in den verschiedensten Branchen zu Hause. Die Gesundheit gehört zu ihren Lieblingsthemen.

Quellen:
  • Arbeiterkammer Österreich, Broschüre Mutterschutz, Stand Jänner 2023, unter: www.arbeiterkammer.at (Abrufdatum: 07.03.2023)
  • Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend: www.bmfsfj.de (Abrufdatum: 07.03.2023)
  • Khan, K. & Weber, T. Beschäftigungsverbote in der Schwangerschaft: Nach Recht und Gesetz. Dtsch Arztebl 2013; 110(7): A-289 / B-269 / C-269
  • Österreichs digitales Amt, Beschäftigungsverbote vor der Entbindung, Stand: 17.02.2023, unter: www.oesterreich.gv.at (Abrufdatum: 07.03.2023)
  • Schweizerische Eidgenossenschaft, Broschüre Mutterschutz im Betrieb, Stand: 2022, unter: www.seco.admin.ch (Abrufdatum: 07.03.2023)
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