Palliativmedizin - die Kostenfrage
Bei einer intensiven medizinischen Versorgung fallen erhebliche Kosten an. Das gilt auch in der betreuungsintensiven Palliativmedizin.Was kosten Hospiz- und Palliativversorgung? Was müssen Betroffene und Angehörige bezahlen?
Palliative Care für alle
Die Palliativversorgung (Palliative Care) kann enorme Kosten verursachen. Aber jeder, der darauf angewiesen ist, bekommt unabhängig von seinen finanziellen Möglichkeiten, eine an die eigenen Bedürfnisse angepasste Palliative Care.
KVG: Palliative Care nicht separat geregelt
Für die Palliative Care gelten die allgemeinen Grundsätze des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG): Die obligatorische Krankenpflegeversicherung (OKP) bezahlt alle Leistungen, die der Diagnose und Behandlung einer Krankheit und ihrer Folgen dienen.
Im Falle der Palliativpflege sind das vor allem Untersuchungen, Behandlungen und Pflegemassnahmen, die bei Hausbesuchen, ambulant, stationär oder in Pflegeheimen durchgeführt werden - von Ärzten, Chiropraktoren und Personen auf ärztliche Anordnung oder im ärztlichen Auftrag (z.B. Physiotherapeuten).
Pflegefinanzierung
Seit dem Jahr 2011 verpflichtet das Pflegegesetz die Gemeinden dazu, sowohl genügend Pflegeplätze als auch ein ausreichendes Spitex-Angebot (Spitex = spitalexterne Hilfe und Pflege) bereitzustellen. Wer Spitex-Leistungen bezieht oder im Pflegeheim wohnt, muss sich an den anfallenden Pflegekosten finanziell beteiligen. Für die restlichen Pflegekosten kommen die Krankenkassen und Gemeinden auf.
Anders sieht es auf bei Spitex-Leistungen im Bereich Betreuung und Hauswirtschaft aus: Sie müssen von Patienten beziehungsweise Pflegebedürftigen aus eigener Tasche bezahlt werden. Das Gleiche gilt für alle Kosten, die für Unterkunft, Verpflegung und Betreuung in einem Pflegeheim anfallen.
Ebenfalls nicht im Leistungskatalog der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (auch Grundversicherung genannt) enthalten sind einige weitere Leistungen, die in der Palliative Care wichtig sind. Dazu zählen beispielsweise die psychologische, soziale und spirituelle Unterstützung von Patienten.
Kritikpunkte
Die derzeitige Pflegefinanzierung wird oftmals als mangelhaft kritisiert. Im Fokus stehen dabei unterschiedliche Aspekte. Dazu zählen zum Beispiel:
Höchstgrenze für Pflegekosten: Die Höchstgrenze für Pflegekosten wird von den Kantonen unterschiedlich festgesetzt. Problematisch kann das werden, wenn sie recht niedrig liegt. Dann kann es nämlich passieren, dass sich damit die tatsächlich geleisteten Pflegestunden bei einem Patienten nicht zur Gänze abdecken lassen. Laut dem Schweizerischen Roten Kreuz holen sich in solchen Fällen manche Pflegeheime die ungedeckten Kosten von den Pflegebedürftigen, indem sie diese unter Betreuungskosten verrechnen.
Pflegeheime ausserhalb des Wohnkantons: Ausserdem kann es Probleme geben, wenn jemand in einem Pflegeheim aufgenommen wird, das in einem anderen als dem Kanton liegt, in dem der Betreffende bislang gewohnt hat (Wohnkanton). Wie oben erwähnt, übernehmen die Kantone normalerweise die Restkosten - also alle Kosten, die nicht von der Krankenkasse und dem Versicherten selbst getragen werden.
Wenn Wohnkanton und das Kanton des Pflegeheims aber nicht ident sind, ist unklar, welcher Kanton für diese Restfinanzierung zuständig ist. Der Bund will diesen Aspekt künftig gesetzlich regeln. Noch ist es aber nicht soweit.
Bevor Sie sich für ein Pflegeheim ausserhalb Ihres Wohnkantons entscheiden, sollten Sie im Vorfeld mit der Gemeinde unbedingt die Restfinanzierung abklären. Das empfiehlt das Schweizerische Rote Kreuz.
Autoren- & Quelleninformationen
Dieser Text entspricht den Vorgaben der ärztlichen Fachliteratur, medizinischen Leitlinien sowie aktuellen Studien und wurde von Medizinern geprüft.
- Bundesamt für Gesundheit (BAG) und Schweizerische Konferenz der kantonalen Gesundheitsdirektorinnen u. -direktoren (GDK): "Finanzierung der Palliative-Care-Leistungen der Grundversorgung und der spezialisierten Palliative Care (ambulante Pflege und Langzeitpflege" (September 2013)
- Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz: SGB V; § 37b: Spezialisierte ambulante Palliativversorgung, unter: www.gesetze-im-internet.de (Abruf: 04.01.2022)
- Bundesministerium für Gesundheit: "Palliativversorgung" (Stand: 05.11.2021), unter: www.bundesgesundheitsministerium.de
- Dachverband Hospiz Österreich: "Abgestufte Hospiz- und Palliativversorgung", unter: www.hospiz.at (Abruf: 04.01.2022)
- Dachverband Hospiz Österreich: "Hospiz- und Palliativeinrichtungen für Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene", unter: www.hospiz.at (Abruf: 04.01.2022)
- Dachverband Hospiz Österreich: "Hospiz- und Palliativeinrichtungen", unter: www.hospiz.at (Abruf: 04.01.2022)
- Deutscher Hospiz- und PalliativVerband e.V.: "Ambulante Hospizarbeit", unter: www.dhpv.de (Abruf: 04.01.2022)
- Deutscher Hospiz- und PalliativVerband e.V.: "Stationäre Hospize / Teilstationäre Hospize", unter: www.dhpv.de (Abruf: 04.01.2022)
- Deutscher Hospiz- und PalliativVerband e.V.: "Zu Hause", unter: www.dhpv.de (Abruf: 04.01.2022)
- Deutsche Stiftung Patientenschutz: "Leistungserbringer in der Pflege, Hospiz- und Palliativ-Versorgung", unter: www.stiftung-patientenschutz.de (Abruf: 04.01.2022)
- Gesundheit Österreich GmbH: "Analyse der Finanzierungsmodelle aller Angebote der abgestuften Hospiz- und Palliativversorgung in Österreich", unter: https://goeg.at (Abruf: 04.01.2022)
- Palliative Care Kanton Solothurn: "Finanzierung der Palliative Care Leistungen", unter: www.palliative-so.ch (Abruf: 04.01.2022)
- Schweizerische Eidgenossenschaft, Bundesamt für Gesundheit (BAG): "Krankenversicherung", unter: www.bag.admin.ch (Abruf: 04.01.2022)
- Schweizerisches Rotes Kreuz: "Finanzierung der Pflege", unter: https://betreuen.redcross.ch (Abruf: 04.01.2022)