Frau überreicht Pässe im Reisebüro

Corona: Reisegutschein vor Insolvenz schützen

Von , Arzt
Florian Tiefenböck

Florian Tiefenböck hat Humanmedizin an der LMU München studiert. Im März 2014 stieß er als Student zu NetDoktor und unterstützt die Redaktion seither mit medizinischen Fachbeiträgen. Nach Erhalt der ärztlichen Approbation und einer praktischen Tätigkeit in der Inneren Medizin am Uniklinikum Augsburg ist er seit Dezember 2019 festes Mitglied des NetDoktor-Teams und sichert unter anderem die medizinische Qualität der NetDoktor-Tools.

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Viele Pauschalurlauber haben während der Corona-Krise Gutscheine für ihre ausgefallenen Reisen angenommen. Doch erst seit kurzem sind solche Gutscheine gegen Insolvenz abgesichert. Was nun zu tun ist.

Pauschalurlauber sollten alte Reisegutscheine in neue, gegen eine Insolvenz abgesicherte Gutscheine eintauschen. Dazu rät die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg.

Urlauber, die von ihrem Veranstalter in den vergangenen Monaten einen Gutschein für eine ausgefallene Reise bereits erhalten haben, werden laut der Empfehlung der Verbraucherschützer am besten jetzt aktiv: Sie sollten ihren Anbieter auffordern, den Gutschein entsprechend der neuen Gesetzeslage anzupassen oder umzutauschen.

Kein Insolvenzrisiko mehr für Pauschalurlauber

Die Bundesregierung hat Anfang Juli beschlossen, Reisegutscheine gegen eine Insolvenz abzusichern. Geht der Veranstalter zum Beispiel Corona-bedingt bankrott und kann nur einen Teil des Gutscheinwertes auszahlen, kommt der Staat für den Restbetrag auf.

Allerdings haben Veranstalter bereits direkt nach Ausbruch der Pandemie angefangen, Gutscheine für gestrichene Urlaube auszugeben - also vor der Verabschiedung des Gesetzes. Wer den alten Gutschein anpassen lässt oder gegen einen neuen tauscht, sei nun gegen Pleiten abgesichert, erläutern die Verbraucherschützer.

Keine Extrakosten für Verbraucher

Für die Anpassung oder den Umtausch des alten Gutscheins dürften keine Gebühren anfallen, betont die Verbraucherzentrale. Ausserdem muss vermerkt sein, dass der Gutschein wegen der Pandemie ausgestellt wurde, da er dann nur bis 31. Dezember 2021 gilt. Ist er bis dahin nicht eingelöst worden, steht betroffenen Pauschalurlaubern die unverzügliche Rückerstattung ihrer Vorauszahlungen zu.

Ohnehin müssen Pauschalurlauber laut Gesetz keinen Gutschein akzeptieren, wenn die Corona-Pandemie ihre Reise vereitelt hat. Die Gutscheinannahme ist freiwillig. Verbraucher haben immer auch die Möglichkeit, ihr Geld vom Reiseveranstalter zurückzubekommen. (ft/dpa)

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Florian Tiefenböck hat Humanmedizin an der LMU München studiert. Im März 2014 stieß er als Student zu NetDoktor und unterstützt die Redaktion seither mit medizinischen Fachbeiträgen. Nach Erhalt der ärztlichen Approbation und einer praktischen Tätigkeit in der Inneren Medizin am Uniklinikum Augsburg ist er seit Dezember 2019 festes Mitglied des NetDoktor-Teams und sichert unter anderem die medizinische Qualität der NetDoktor-Tools.

Quellen:
  • Deutsche Presse-Agentur (dpa)
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