10 Tage Quarantäne nach Reisen aus Risikogebieten
Rückkehrer aus ausländischen Corona-Risikogebieten müssen von Sonntag an für zehn Tage in Quarantäne. Wer sich weniger als 24 Stunden in einem Risikogebiet aufgehalten hat, ist von dieser Pflicht befreit.
Eine entsprechende von Bund und Ländern erarbeitete Musterverordnung tritt am 8. November in Baden-Württemberg in Kraft, wie das Gesundheitsministerium am Freitag mitteilte. Damit wird die Quarantäne-Zeit von 14 auf 10 Tage verkürzt, da Corona-Symptome spätestens 10 Tage nach der Infektion auftreten.
Allerdings können sich Reiserückkehrer nun nicht mehr gleich mit einem negativen Testergebnis von der Quarantänepflicht befreien lassen. Wer die Selbstisolation vorzeitig beenden möchte, kann nun frühestens am fünften Tag nach der Rückkehr einen Corona-Test machen lassen. Ist das Ergebnis negativ, endet die Quarantäne-Pflicht. Allerdings dürfte angesichts der überlasteten Labore das Ergebnis häufig erst mit dem Ende der Quarantänepflicht zusammenfallen.
Ausnahmenregeln für Pendler & Co.
Es gibt aber viele Ausnahmen: Grenzpendler und Grenzgänger sind weiter von der Quarantänepflicht ausgenommen. Wer in der Grenzregion seinen Wohnsitz hat und für weniger als 24 Stunden nach Baden-Württemberg einreist, muss nicht in Isolation.
Das gilt auch für die, die sich aus dem Südwesten für weniger als 24 Stunden in ein Risikogebiet in der Grenzregion begeben. Neu ist eine Ausnahmeregel für Reisende, die sich in einem Risikogebiet maximal 72 Stunden aufhalten, um etwa nahe Verwandte zu besuchen oder sich einer dringenden medizinischen Behandlung zu unterziehen.
Bestimmte Gruppen wie Ärzte, Richter, Parlamentarier oder Polizeivollzugsbeamte können sich noch mit einem Negativtest bei der Einreise befreien lassen. Das gilt auch für Einreisende, die sich bis zu fünf Tage "zwingend notwendig und unaufschiebbar unter anderem beruflich veranlasst" in einem Risikogebiet aufgehalten haben. Unter Beachtung zusätzlicher Vorschriften sind auch die Saisonarbeiter von der Quarantänepflicht ausgenommen, sofern sie ihre Arbeit für mindestens drei Wochen in Baden-Württemberg aufnehmen. (lw/dpa)
Autoren- & Quelleninformationen
- Deutsche Presse-Agentur (dpa)