Rezepte für Arzneimittel: Aut idem & Co.

Von Dr. med. Nina Buschek
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Mit dem Rezept gibt der Arzt dem Apotheker den Auftrag, einer bestimmten Person eine Arznei auszuhändigen. Dabei dürfen auf einem Rezeptformular auch mehrere Medikamente stehen. Mediziner verordnen heutzutage fast immer Fertigmedikamente. Individuelle Rezepturen, die in der Apotheke zubereitet werden, sind selten geworden.

Rezept; Arzt; Apotheke; rezeptpflichtig; rezeptfrei

Verschreibungspflichtige Medikamente dürfen Apotheker nur gegen ein gültiges Rezept ausgeben. Nicht-verschreibungspflichtige Mittel dürfen sie auch ohne Rezept verkaufen ("over the counter", OTC).

Für die Krankenversicherung belegt das Rezept, dass der Bezug des Medikaments in der Apotheke medizinisch begründet war. In der Regel erstatten Krankenversicherungen die Kosten für Arzneimittel nur nach Vorlage eines quittierten ärztlichen Rezepts.

Wer darf ein Rezept ausstellen?

Ärzte, Zahnärzte und Tierärzte dürfen Rezepte ausstellen, allerdings nur innerhalb ihres Tätigkeitsbereichs. Das heisst, ein Zahnarzt darf also zum Beispiel kein Verhütungsmittel verschreiben, und ein Tierarzt kann seiner Mutter keine Herztabletten verordnen. Fachärzte sind nicht auf ihren Fachbereich beschränkt. Ein Dermatologe darf also zum Beispiel auch ein Rheumamittel verschreiben.

Welche Angaben enthält ein Rezept?

Eine Apotheke darf nur Rezepte mit folgenden Angaben akzeptieren:

  • Name, Anschrift und Berufsbezeichnung des Arztes
  • Datum der Ausstellung
  • Name des Arzneimittels, Arzneiform (z.B. Kapseln, Tropfen, etc.) und Wirkstoffmenge pro Einheit (z.B. Tablette, Ampulle, etc.)
  • Stückzahl oder Packungsgrösse
  • Vorname, Zuname und Adresse des Patienten
  • Gültigkeitsdauer (nur bei Privatrezepten; ohne diesen Vermerk ist ein Privatrezept drei Monate gültig)
  • Unterschrift des Arztes

Folgende Angaben sind sinnvoll, aber nicht verpflichtend:

  • Die einleitende Formel "Rp.", eine Abkürzung des lateinischen Wortes "recipe" (= "nimm")
  • Telefonnummer des Arztes für Rückfragen.
  • Anweisungen für den Patienten (Signatur, abgekürzt "S."), beispielsweise "S. Täglich zum Mittagessen eine Tablette einnehmen"
  • Bei Rezepten für Kinder: das Alter des Kindes

"Aut-idem"-Regelung

Eine entscheidende Rolle, welches Präparat genau man mit einem Rezept in der Apotheke erhält, spielt das "Aut-idem"-Kästchen auf dem Rezept. "Aut idem" kommt aus dem Lateinischen und bedeutet "oder das Gleiche": Wenn der Arzt das "Aut-idem"-Kästchen ankreuzt (und damit durchstreicht), bekommt der Patient in der Apotheke genau das vom Arzt verordnete Präparat.

Wenn der Arzt das "Aut-idem"-Kästchen dagegen nicht ankreuzt, besteht für den Apotheker grundsätzlich die Möglichkeit, dem Patienten statt des verordneten Medikaments ein wirkstoffgleiches, aber kostengünstigeres Präparat (Generikum) zu geben. Dieses muss neben dem gleichen Wirkstoff auch die gleiche Wirkungsstärke und Packungsgrösse wie das verordnete Medikament besitzen und für das gleiche Krankheitsbild (Indikation) zugelassen sein. Ausserdem muss es die gleiche oder eine austauschbare Darreichungsform haben (z.B. Kapseln statt Tabletten).

Dabei gibt es aber einen Unterschied zwischen gesetzlich und privat versicherten Patienten:

  • Gesetzliche Krankenversicherung: Ist das "Aut-idem"-Kästchen nicht angekreuzt, muss der Apotheker dem Patienten in der Regel ein wirkstoffgleiches, aber kostengünstigeres Präparat (Generikum) geben.
  • Private Krankenversicherung: Ist das "Aut-idem" nicht angekreuzt bzw. auf einem formlosen Privatrezept nicht in einer Notiz vom Arzt ausgeschlossen worden, so darf der Apotheker dem Versicherten nur dann ein wirkstoffgleiches, kostengünstigeres Präparat geben, wenn dieser damit einverstanden ist. Wenn er das nicht ist, muss ihm der Apotheker das verordnete Medikament, das auf dem Rezept steht, aushändigen.

"noctu"

Durch das Ankreuzen von "noctu" auf dem Rezept, macht der Arzt deutlich, dass es sich bei der Verordnung um einen Notfall handelt. Beim Einlösen des Rezeptes in einer Notdienst-Apotheke (nachts oder an Sonn- und Feiertagen) muss der Patient daher nicht die Notdienstgebühr in Höhe von 2,50 Euro (pro Notdienst-Besuch, unabhängig von der Anzahl der verordneten Medikamente) bezahlen. Die Gebühr wird dann von der Krankenkasse übernommen. Der Patient muss das Rezept aber unverzüglich nach Ausstellung einlösen und nicht erst beispielsweise am nächsten Tag.

GKV-Rezept (Kassenrezept)

Das rote (rosafarbene) Rezept gilt für erstattungsfähige Arzneimittel für Patienten mit einer gesetzlichen Krankenversicherungen. Es handelt es sich bei diesem Rezept um ein sogenanntes "Muster 16 Formular": Es enthält neben der Verschreibung einige Zusatzinformationen für die Kasse. So gibt die Statuszahl Auskunft darüber, ob der Patient Versicherter, Familienangehöriger oder Rentner ist. Zusätzlich sind die Kassennummer, Versichertennummer, Vertragsarztnummer, Gültigkeitsdauer der Versichertenkarte und das Ausstelldatum maschinenlesbar vermerkt.

Auf einem Kassenrezept darf ein Arzt maximal drei Medikamente verordnen. Die Krankenkasse übernimmt die Kosten des verschriebenen Präparates bis zu vier Wochen nach dem Tag der Ausstellung. Danach lässt sich das Rezept noch zwei Monate lang als Privatrezept verwenden - das heisst, der Patient kann es in dieser Zeit noch in der Apotheke einlösen, muss die Kosten für das Medikament dann aber komplett selbst übernehmen.

Privatrezept

Privatrezepte werden in erster Linie für Patienten mit einer privaten Krankenversicherung ausgestellt. Ein Arzt kann aber auch einem gesetzlich Versicherten ein Privatrezept für ein verschreibungspflichtiges Medikament geben, wenn die Kosten für das Präparat nicht von der gesetzlichen Krankenkasse übernommen werden. Das gilt zum Beispiel für die "Pille" sowie Mittel gegen Haarausfall und Potenzstörungen. Der Patient muss solche Medikamente selbst bezahlen.

Für ein Privatrezept ist kein bestimmtes Formular vorgeschrieben. Solange alle Pflichtangaben vorhanden sind, genügt auch ein formloses Stück Papier. Sehr häufig verwenden Ärzte aber blaue Vordrucke für das Privatrezept, die dem rosafarbenen Kassenrezept ähneln. Das erleichtert den Kassen die Abrechnung. Das Rezept kann in der Regel bis zu drei Monate nach Ausstellungsdatum in der Apotheke eingelöst werden.

Betäubungsmittelrezept

Für bestimmte Medikamente, sogenannte Betäubungsmittel, ist ein spezielles Rezept (ein gelbes Formular) vorgeschrieben. Zu den Betäubungsmitteln zählen laut Gesetz nicht nur "betäubend" wirkende Stoffe wie Morphin, sondern auch "Aufputschmittel" wie Methylphenidat. Diese Substanzen wirken auf das zentrale Nervensystem und machen bei unsachgemässem Gebrauch leicht abhängig. Die Verschreibung von Betäubungsmitteln ist deshalb besonders streng geregelt.

Das gelbe Rezept wird sowohl für gesetzlich als auch privat versicherte Patienten verwendet. Es ist nur sieben Tage gültig.

Grüne Rezepte

Auf einem grünen Rezept kann der Arzt rezeptfreie Arzneimittel (und zwar beliebig viele) notieren, die er dem Patienten empfiehlt. Die Präparate müssen vom Patienten selbst bezahlt werden.

Ein grünes Rezept ist unbegrenzt gültig. Der Patient darf es nach dem "Einlösen" in der Apotheke auch wieder mitnehmen, um es gegebenenfalls erneut zu verwenden.

Die Arzneikosten des grünen Rezepts kann der Patient in seiner Steuererklärung als aussergewöhnliche Belastung geltend machen.

Autoren- & Quelleninformationen

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Wissenschaftliche Standards:

Dieser Text entspricht den Vorgaben der ärztlichen Fachliteratur, medizinischen Leitlinien sowie aktuellen Studien und wurde von Medizinern geprüft.

Autor:
Dr. med.  Nina Buschek
Quellen:
  • Berthold, H.: Klinikleitfaden Arzneimitteltherapie. Urban & Fischer Verlag, 2. Auflage, 2003
  • Bundesministerium für Gesundheit (BMG): www.bmg.bund.de (Abruf: 14.01.2020)
  • Gemeinsamer Bundesausschuss: "Aut-idem-Regelung zur Austauschbarkeit von Arzneimitteln", unter: www.g-ba.de (Abruf: 14.01.2020)
  • Gesundheitsportal der deutschen Apotheken, herausgegeben von der Bundesvereinigung Deutscher Apothekerverbände (ABDA): "Rezepte haben verschiedene Farben und Bedeutungen", unter: www.aponet.de (Abruf: 14.01.2020)
  • Lemmer, B. & Brune, K.: Pharmakotherapie. Springer-Verlag, 13. Auflage, 2007
  • PKV Verband der Privaten Krankenversicherung: "Aut idem ist nun auch für Privatversicherte klar geregelt", unter: www.derprivatpatient.de (Abruf: 14.01.2020)
  • VerbraucherFenster Hessen: "Arzneimittelrezept: Wann ist es rot, gelb, blau oder grün?", unter: www.verbraucherfenster.hessen.de (Abruf: 14.01.2020)
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