ELGA im Krankenhaus: So funktioniert’s!

Bereits seit 2015 kommt die Elektronische Gesundheitsakte in Wiens Spitälern zum Einsatz. Was Sie darüber wissen müssen.
Kurzfassung:
- Wie profitieren Patientinnen und Patienten von ELGA?
- Welche Dokumente werden von den Spitälern des KAV in ELGA zur Verfügung gestellt?
- Wie können Patientinnen und Patienten auf ihre Gesundheitsdaten zugreifen?
- Wer kann noch auf die Gesundheitsdaten zugreifen?
- Wo werden die Gesundheitsdaten gespeichert?
- Wie kann ich mich von bestimmten Funktionen abmelden bzw. wieder anmelden?
- Was bedeutet "Widerspruch im Anlassfall"?
Die elektronische Gesundheitsakte (ELGA) ist ein Informationssystem, das Patientinnen und Patienten den orts- und zeitunabhängig Zugriff auf ihre eigenen Gesundheitsdaten ermöglicht. Nicht nur die Befunde niedergelassener Ärzte, auch Dokumente, die nach einem Spitalsbesuch wichtig sind, stehen in ELGA zur Verfügung.
Folgende Dokumente stellen die Spitäler des Wiener Krankenanstaltenverbundes für Patientinnen und Patienten bereit:
- den ärztlichen und pflegerischen Entlassungsbrief
- den Laborbefund und
- den Radiologiebefund
Wie können Patientinnen und Patienten auf ihre Gesundheitsdaten zugreifen?
Der sichere Einstieg in die persönliche ELGA erfolgt über das österreichische Gesundheitsportal www.gesundheit.gv.at via Handysignatur oder Bürgerkarte (www.buergerkarte.at).
Wer kann noch auf die Gesundheitsdaten zugreifen?
Die Gesundheitsdaten stehen nicht nur den Patientinnen und Patienten selbst, sondern auch den behandelnden Gesundheitseinrichtungen zur Verfügung. Dazu zählen Krankenanstalten, niedergelassene Kassenärzte und Ambulatorien, stationäre und ambulante Pflegeeinrichtungen sowie Apotheken. Diese dürfen jedoch nur im Rahmen einer medizinischen Behandlung oder Betreuung auf die Gesundheitsdaten zugreifen. Zudem ist der Zugriff auch zeitlich begrenzt: Krankenanstalten und Pflegeeinrichtungen haben während des stationären Aufenthaltes und bis 28 Tage nach der Entlassung eine Zugriffsberechtigung. Patienten haben die Möglichkeit, die Zugriffsdauer für die Gesundheitsdiensteanbieter individuell zu verkürzen oder auch zu verlängern. Setzt der Patient die Zugriffsdauer auf 0 Tage, ist die Gesundheitseinrichtung „gesperrt“. Diese Änderung der Zugriffsdauer gilt dann für den aktuellen und jeden weiteren Besuch bei diesem Gesundheitsdiensteanbieter. Eine Verlängerung der Zugriffsberechtigung ist nur in bestimmten Fällen möglich.
Gesundheitsdaten nicht zentral gespeichert
Befunde und Entlassungsbriefe bleiben weiterhin im Verantwortungsbereich der Gesundheitseinrichtungen (dezentral) gespeichert, also beispielsweise auf Servern von Spitälern oder Arztpraxen. Die Medikationslisten werden verschlüsselt zentral in einer Datenbank beim Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger gespeichert.
Abmeldung
Grundsätzlich nehmen alle Bürger automatisch an ELGA teil. Eine Abmeldung von ELGA (oder auch die Wiederanmeldung) kann elektronisch über das ELGA-Portal www.gesundheit.gv.at oder postalisch über die ELGA-Widerspruchstelle erfolgen. Alternativ kann bei der ELGA-Serviceline unter der Telefonnummer 050 124 4411 ein Formular für die Abgabe einer schriftlichen Willenserklärung angefordert werden. Will eine Patientin oder ein Patient an einer bestimmten ELGA-Funktion wie e-Befunde oder e-Medikation nicht teilnehmen, kann sie bzw. er sich davon abmelden, aber auch wieder anmelden.
Widerspruch im Anlassfall (Situatives Opt-out)
Ein Widerspruch kann auch direkt vor Ort eingelegt werden: Er verhindert, dass Entlassungsbriefe über einen stationären Aufenthalt sowie Labor- und Radiologiebefunde aus dem ambulanten Bereich während eines von der Patientin oder vom Patienten wählbaren Zeitraums in ELGA aufgenommen werden. Dieser Zeitraum kann den aktuellen stationären Aufenthalt umfassen – oder bei ambulanten Behandlungen einen, 30, 90 oder 365 Tage.
In speziellen Fällen haben Ärztinnen und Ärzte eine aktive Aufklärungspflicht über die Möglichkeit des situativen Opt-outs. Bevor es zur Aufnahme folgender Daten in ELGA kommt, müssen Patientinnen und Patienten auf die Möglichkeit des Widerspruchs hingewiesen werden:
- Psychische Erkrankungen (als Hauptdiagnose)
- Genetische Untersuchungen
- Schwangerschaftsabbrüche
- HIV-Untersuchungen
Autoren:
Mag. Astrid Leitner
Redaktionelle Bearbeitung:
Nicole Kolisch
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