Pflege-Glossar

Von Dr. med. Johannes Pichler
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Beim Thema Pflege gibt es viele verwirrende Begriffe. Oft bedeuten zwei Wörter ganz ähnliche Dinge, so wie Kurzzeit- und Verhinderungspflege. Das Glossar gibt eine Übersicht über die gängigsten Ausdrücke und ihre Bedeutung - alphabetisch geordnet von A bis Z.

A

» Aktivierende Pflege

Aktivierende Pflege ist ein Muss für alle Formen der Pflege - im Krankenhaus, Pflegeheim oder ambulant zu Hause. Es geht darum, den Pflegebedürftigen entsprechend seiner vorhandenen Fähigkeiten zu pflegen. Er wird nur dort unterstützt, wo er unbedingt Hilfe braucht und lernt, manche Defizite zu überwinden oder auszugleichen.

Dabei sollte er nicht überfordert werden, aber ausreichend tun, um so viel Freiraum und Unabhängigkeit von der Pflegekraft wie nur irgendwie möglich zu entwickeln. Das erhöht das Selbstvertrauen und motiviert ihn für alle anderen Therapien und Alltagsschritte. Diese Hilfe zur Selbsthilfe ist allerdings deutlich zeitaufwendiger als die kompensatorische Pflege, bei der dem Kranken alles abgenommen wird.

» Altenheim, Altenwohnheim, Pflegeheim

Grundsätzlich gibt es drei unterschiedliche Heimtypen:

  • Altenwohnheim: Die Bewohner leben relativ eigenständig in kleinen Wohnungen. Es gibt aber die Möglichkeit, die Mahlzeiten in der Gemeinschaft mit anderen einzunehmen.
  • Altenheim: Zimmer oder Kleinappartements stehen zur Verfügung, die Haushaltsführung wie Putzen oder Essen kochen wird den Bewohnern aber abgenommen. Auch eine pflegerische Betreuung wird geboten.
  • Pflegeheim: Die Bewohner leben in Einzel- oder Mehrbettzimmern, in denen oft auch eigene Möbel Platz finden. Eine umfassende pflegerische und hauswirtschaftliche Versorgung ist gewährleistet.

In den meisten Einrichtungen der stationären Altenhilfe ist heute eine Kombination der traditionellen Heimtypen Altenwohnheim, Altenheim und Altenpflegeheim unter einem Dach zu finden.

» Ambulante Pflege

Diese Pflegeform wird auch häusliche Pflege genannt. Sie hat den Vorteil, dass der Pflegebedürftige weiterhin zu Hause wohnen kann. Ambulante Pflegedienste besuchen den Hilfsbedürftigen zu Hause und verrichten die vorher vereinbarten Pflegeleistungen. Der Pflegebedürftige muss aber so weit selbstständig sein, dass er sich zwischen den Besuchen des Pflegedienstes selbst versorgen kann. Ist der Pflegebedürftige in Phasen des Alleinseins gefährdet, ist eine stationäre Pflege im Pflegeheim erforderlich.

B

» Behandlungspflege

Die Behandlungspflege geht über die Massnahmen der Grundpflege hinaus. Sie umfasst ärztliche Tätigkeiten, die an examinierte Pflegefachkräfte delegiert werden und dazu dienen, Beschwerden oder Krankheiten zu lindern sowie deren Verschlimmern zu verhindern. Dazu gehört zum Beispiel das Wechseln von Verbänden, das Messen von Blutdruck und Blutzucker, das Verabreichen von Medikamenten (wie Insulinspritzen) und das Versorgen eines künstlichen Darmausgangs. Die einzelnen Elemente der Behandlungspflege müssen vom behandelnden Arzt ausdrücklich verordnet werden.

» Besuchsdienst

Auf Wunsch vermitteln Beratungsstellen einen Besuchsdienst. Er unterstützt pflegende Angehörige, wenn sie für einige Stunden ausser Haus müssen und den Pflegebedürftigen nicht alleine lassen wollen: Beispielsweise unterhalten sich die Besucher mit den Pflegebedürftigen, gehen mit ihnen spazieren, helfen ihnen beim Einkaufen oder lesen ihnen vor. Meist handelt es sich bei den Besuchern um Laien, die eine Schulung absolviert haben.

Auch alleinlebende und in ihrer Mobilität eingeschränkte Senioren, die nicht auf Pflegeleistungen angewiesen sind, können zum Beispiel über das Rote Kreuz einen Besuchsdienst in Anspruch nehmen.

»Betreuung

Pflegebedürftige, die zuhause gepflegt werden, haben Anspruch auf zusätzliche Betreuungsleistungen. Dazu gehören zum Beispiel Betreuungsgruppen für Demenzkranke, Helferkreise zur stundenweisen Entlastung pflegender Angehöriger, eine Tagesbetreuung in Kleingruppen oder Einzelbetreuung durch anerkannte Helfer.

Auch Pflegebedürftige in voll- und teilstationären Einrichtungen haben Anspruch auf eine zusätzliche Betreuung und Aktivierung, die über die je nach Pflegebedürftigkeit notwendige Versorgung hinausgeht. Die Kosten dafür übernimmt die Pflegekasse beziehungsweise das private Versicherungsunternehmen.

» Betreutes Wohnen

Der Grundgedanke des Betreuten Wohnens ist, dass jeder in seinen eigenen, seniorengerecht ausgestatteten, vier Wänden lebt. Bei Bedarf kann er Dienste, die im Haus oder in der näheren Umgebung (etwa im benachbarten Pflegeheim) vorhanden sind, in Anspruch nehmen (z.B. ambulante Pflegedienste oder Fusspflege). Inzwischen gibt es immer mehr verschiedene Formen dieser alternativen Wohnformen für Senioren, zum Beispiel Altenwohnungen, Pflege-WGs oder Mehrgenerationenhäuser. Organisationsform, Art und Umfang der gebotenen Hilfen unterscheiden sich dabei von Angebot zu Angebot.

» Betreuungsrecht

Das Betreuungsrecht regelt die Belange von Menschen, die einer rechtlichen Unterstützung (Betreuung) bedürfen. Das können zum Beispiel behinderte oder demente Menschen sein. Ausführendes Organ ist das Betreuungsgericht - es bestellt einen Betreuer für den Patienten, zum einen Angehörigen oder aber einen selbstständigen Berufsbetreuer.

» Betreuungsassistenten: In Heimen können für Menschen, die besondere Betreuung brauchen, Betreuungsassistenten eingestellt werden. Sie unterstützen den Pflegebedürftigen bei der Bewältigung und Gestaltung des Alltags. Die Pflegekassen finanzieren sie.

D

» Demenzpflege

Alzheimer und andere Formen der Demenz erfordern eine besondere Pflege und Aufmerksamkeit. Nicht nur für Altenpfleger, sondern auch für Angehörige werden Zusatzausbildungen und Pflegekurse angeboten. Sie sollen ihnen helfen, besser auf die spezifischen Bedürfnisse von Demenzkranken einzugehen. Besonders wichtig in der Demenzpflege sind die aktivierende Pflege und alle Massnahmen, die dem Dementen helfen, eine feste Tagestruktur für sich zu gewinnen.

» Demographie

Demographie bedeutet Bevölkerungswissenschaft. Sie analysiert und beschreibt Bevölkerungsstrukturen und -entwicklungen. So misst sie beispielsweise auch die Altersverteilung in einer Gesellschaft.

E

» Entlastungsbetrag

Menschen in häuslicher Pflege (Pflegegrade 1 bis 5) haben einen Anspruch auf einen sogenannten Entlastungsbeitrag. Bis zu 125 Euro pro Monat stehen dem Pflegebedürftigen für zweckgebundene Leistungen zur Entlastung pflegender Angehöriger und zur Förderung der Selbstständigkeit im Alltag zur Verfügung. Der Betrag kann für Leistungen der Tages­- oder Nachtpflege, Kurzzeitpflege, Leistungen der Pflegedienste oder für Angebote zur Unterstützung im Alltag verwendet werden.

» Ersatzpflege

Ersatzpflege ist ein anderer Begriff für Verhinderungspflege (siehe dort).

F

» Fallmanager

Es gibt einen Rechtsanspruch auf individuelle und umfassende Pflegeberatung (Fallmanagement) durch die Pflegekasse. Sogenannte Fallmanager beraten Betroffene und Angehörige über die Pflegeleistungen der Kassen, kümmern sich um Anträge und andere Formalitäten und entwickeln gemeinsam mit dem Pflegebedürftigen und dessen Familie einen individuellen Versorgungsplan.

» Familienpflegezeit

Seit dem 01. Januar 2015 haben Beschäftigte haben einen Anspruch auf Familienpflegezeit. Sie können sich für die häusliche Pflege von nahen Angehörigen teilweise freistellen lassen - bis zu zwei Jahre bei einer wöchentlichen Mindestarbeitszeit von 15 Stunden. (Mehr dazu lesen Sie im Beitrag "Pflegende Angehörige - Tipps".)

G

» Grundpflege

Zur Grundpflege gehört die pflegerische Unterstützung bei alltäglichen und lebensnotwendigen Dingen wie Nahrungsaufnahme, Körperpflege, Ausscheidungsvorgängen, Ankleiden oder Zubettgehen.

Die hauswirtschaftliche Versorgung und Hilfen bei der Durchführung ärztlicher Verordnungen (zum Beispiel die Versorgung mit Medikamenten) zählen nicht dazu.

H

» Häusliche Krankenpflege

Die häusliche Krankenpflege umfasst Grundpflege, Behandlungspflege und die hauswirtschaftliche Versorgung des Pflegebedürftigen. Behandlungspflegerische Leistungen sind der Schwerpunkt der häuslichen Pflege. Dazu gehören Massnahmen, die durch die Erkrankungen des Betroffenen notwendig sind, um seinen Gesundheitszustand zu verbessern oder nicht zu verschlimmern. Ein Anspruch auf häusliche Krankenpflege besteht,

  • wenn eine Krankenhausbehandlung nötig, aber nicht durchführbar ist (Krankenhausvermeidungspflege)
  • wenn sich durch die häusliche Krankenpflege eine stationäre Krankenhausbehandlung vermeiden oder verkürzen lässt (Krankenhausvermeidungspflege)
  • wenn die Pflege den Erfolg der ärztlichen Behandlung sichern soll (Sicherungspflege)
  • wegen schwerer Krankheit oder Verschlechterung des Gesundheitszustandes, vor allem nach einem Krankenhausaufenthalt, einer ambulanten Operation oder nach einer ambulanten Krankenhausbehandlung (Unterstützungspflege).

» Hauswirtschaftliche Versorgung

Einkaufen, Wäsche waschen, Staubsaugen und Aufräumen sind keine pflegerischen Leistungen. Trotzdem sind sie essentieller Bestandteil der häuslichen Versorgung eines Pflegebedürftigen. Sie werden beispielsweise von Mobilen Sozialen Diensten (MSD) angeboten.

» Hilfsmittel

Hilfsmittel sind nach dem Sozialgesetzbuch Gegenstände, auf die Versicherte Anspruch haben, um den Erfolg einer Krankenbehandlung zu sichern, einer drohenden Behinderung vorzubeugen oder eine bestehende Behinderung auszugleichen. Dazu zählen beispielsweise Seh-, Hör- und Gehhilfen, Rollstühle, Kompressionstrümpfe und Inkontinenzhilfen. Seit 2022 können Pflegekräfte eigenständig entscheiden, welche Hilfsmittel ein Patient benötigt und diese selbst verordnen. Die Empfehlung durch qualifiziertes Pflegepersonal ersetzt die bislang für einen Antrag notwendige ärztliche Verordnung. Sie darf allerdings zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht älter als 14 Tage sein.

» Hospiz

Ein Hospiz ist eine Einrichtung, in der sterbenskranke Menschen in ihrer letzten Lebensphase begleitet werden. Dabei wird der Sterbende umfassend pflegerisch und seelsorgerisch versorgt. Es gibt ambulante und stationär tätige Hospizvereinigungen sowie eigenen Kinderhospize.

K

» Krankenhausvermeidungspflege

Der Arzt kann eine häusliche Krankenpflege als Krankenhausvermeidungspflege verordnen, wenn die Behandlung eines Patienten im Krankenhaus geboten wäre, aber nicht durchführbar ist - etwa weil der Patient die stationäre Behandlung aus nachvollziehbaren Gründen ablehnt. Ausserdem kann eine Krankenhausvermeidungspflege verordnet werden, um einen Aufenthalt im Krankenhaus zu ersetzen oder zu verkürzen.

Die Krankenhausvermeidungspflege umfasst die notwendige Behandlungs- und Grundpflege sowie die hauswirtschaftliche Versorgung. Ein Anspruch darauf besteht für bis zu vier Wochen pro Krankheitsfall (in Ausnahmefällen ist eine Verlängerung möglich).

» Kurzzeitpflege

Manchmal sind Pflegebedürftige, die sonst zuhause versorgt werden, vorübergehend auf eine stationäre Betreuung angewiesen - etwa aufgrund einer Krisensituation zuhause oder nach einem Krankenhausaufenthalt. Dann können sie eine Kurzzeitpflege in Anspruch nehmen, also eine vorübergehende Unterbringung in einem vollstationären Heim.

Die Leistungen der Kurzzeitpflege stehen allen Pflegebedürftigen der Pflegegrade 2 bis 5 in gleicher Höhe zur Verfügung (bis zu 1.774 Euro im Jahr, für bis zu acht Wochen pro Kalenderjahr). Pflegebedürftige mit Pflegegrad 1 können den Entlastungsbetrag (125 Euro pro Monat) verwenden, um Leistungen der Kurzzeitpflege in Anspruch zu nehmen. Die Mittel der Verhinderungspflege, die im laufenden Kalenderjahr noch nicht beansprucht wurden, können ebenfalls für Leistungen der Kurzzeitpflege verwendet werden.

M

» MD / MDK

Der Medizinische Dienst (MD) der sozialmedizinische Beratungs- und Begutachtungsdienst der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung. Der MD ist unter anderem an der Begutachtung zur Feststellung von Pflegebedürftigkeit und der Pflegegradebeteiligt. Ebenso fällt die Qualitätssicherung der Pflegedienste in seinen Aufgabenbereich.

Der Dienst war bis zum 01. Januar 2020 als Medizinischer Dienst der Krankenkassen (MDK) bekannt. Durch das MDK-Reformgesetz änderte sich der Name in MD. Das Ziel der Gesetzesänderung: bessere und unabhängigere Prüfungen Krankenhäuser und Pflegeeinrichtungen.

» Medicproof GmbH

Medicproof ist der medizinische Dienst der privaten Krankenversicherungen. Er ist ein Tochterunternehmen des Verbands der Privaten Krankenversicherer. Wie der MD beurteilt Medicproof durch Hausbesuche beispielsweise, welcher Pflegegrad vorliegt.

» Mehrgenerationenhäuser

Mehrgenerationenhäuser sind die moderne Variante des Dorfbrunnens. Sie bieten Menschen verschiedenen Lebensalters einen fixen Treffpunkt. Man spricht miteinander und profitiert von den jeweiligen Kompetenzen der anderen: Hier treffen sich Angebot und Nachfrage für haushaltsnahe Dienstleistungen, beispielsweise stundenweise Kinderbetreuung durch Senioren oder Grosseinkäufe von jüngeren für ältere Nachbarn - Jung und Alt helfen sich gegenseitig. Mehrgenerationenhäuser stehen allen Menschen offen - unabhängig vom jeweiligen Alter und von der Herkunft.

N

» Nationales Aktionsbündnis für Menschen mit Seltenen Erkrankungen (NAMSE)

Das Nationale Aktionsbündnis für Menschen mit Seltenen Erkrankungen (NAMSE) setzt sich dafür ein die gesundheitliche Situation von Menschen mit Seltenen Erkrankungen zu verbessern. Das Bündnis setzt sich für die Information des medizinischen Personals ein und klärt Betroffene und deren Angehörige auf. Medizinischen Versorgungsstrukturen werden schrittweise erweitert und Kompetenzen in speziellen Zentren für Seltene Erkrankungen gebündelt. Desweiteren fördert NAMSE die Erforschung Seltener Krankheiten.

» Nachtpflege

Die Nachtpflege gehört zusammen mit der Tagespflege zu den teilstationären Pflegeformen. Tagsüber pflegen die Angehörigen den Pflegebedürftigen selbst zu Hause. Nachts wird er in einem Pflegeheim betreut. Die teilstationäre Pflege übernimmt auch die notwendige Beförderung eines Pflegebedürftigen von seiner Wohnung zum Heim und zurück.

P

» Patientenverfügung

Eine Patientenverfügung enthält Ihre Anweisungen an den Arzt für den Fall, dass Sie selbst nicht mehr entscheiden können. Dabei können Sie verfügen, welche medizinischen Behandlungen Sie wünschen und welche Sie ablehnen. Eine Patientenverfügung ist für den Arzt verbindlich, wenn Sie formal korrekt verfasst wurde.

» Pflegedokumentation

Ob im Pflegeheim oder zu Hause bei der ambulanten Pflege - alle pflegerischen Einzelschritte müssen lückenlos dokumentiert werden. Dazu gehören die Massnahmen der Grund- und Behandlungspflege, verabreichte Medikamente sowie ein Eintrag zum aktuellen Befinden des Pflegebedürftigen.

» Pflegegeld

Pflegebedürftige können selbst entscheiden, wie und von wem sie gepflegt werden. Wenn sich Betroffene dafür entscheiden von Angehörigen, Freunden oder Ehrenamtlichen versorgt zu werden, zahlt die Pflegeversicherung Pflegegeld. Die Höhe des Pflegegelds ist nach dem Grad der Pflegebedürftigkeit gestaffelt. Bei Pflegegrad 2 beträgt das Pflegegeld 316 Euro, bei Pflegegrad 3 sind es 545 Euro. Wurde Pflegegrad 4 festgestellt, liegt das Pflegegeld bei 728 Euro, 901 Euro sind es bei Pflegegrad 5.

» Pflegegrade

Jeder Pflegebedürftige wird je nach individuellen Beeinträchtigungen und Fähigkeiten in eine von fünf gesetzlich festgelegten Pflegegraden eingeteilt. Diese Pflegegrade ersetzen die früher geltenden drei Pflegestufen. Die Begutachtung und Einstufung in einen Pflegegrad erfolgt bei gesetzlich Versicherten durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherungen, bei privat Versicherten durch Medicproof. Die Höhe der Leistungen der Pflegekasse ist nach diesen fünf Graden gestaffelt. Man unterscheidet:

  • Pflegegrad 1 - geringe Beeinträchtigungen
  • Pflegegrad 2 - erhebliche Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten
  • Pflegegrad 3 - schwere Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten
  • Pflegegrad 4 - schwerste Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten
  • Pflegegrad 5 - schwerste Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung

Gegen die Zuteilung eines bestimmten Pflegegrades kann gegebenenfalls Einspruch bei der Pflegekasse eingelegt werden.

» Pflegekurse

Wenn Sie einen Angehörigen pflegen oder sich ehrenamtlich um Pflegebedürftige kümmern möchten, können Sie an einem kostenlosen Pflegekurs teilnehmen, der von Ihrer Pflegekasse bezahlt wird (die Pflegekassen sind verpflichtet, solche kostenlosen Kurse anzubieten). In diesen Kursen lernen Sie beispielsweise die richtige Mundpflege oder den Gebrauch von Hilfsmitteln. In bestimmten Fällen kann eine Beratung und Schulung auch in der häuslichen Umgebung des Pflegebedürftigen stattfinden.

» Pflegevertrag

Der Pflegevertrag wird zwischen dem Pflegebedürftigen und dem ambulanten Pflegedienst geschlossen. Er beinhaltet alle vereinbarten Leistungen, die der Pflegedienst erbringen soll. Auch die Kostenbeteiligung von Kranken- und Pflegekasse sollte darin vermerkt sein. Bei jeder Änderung der Pflegesituation muss auch der Pflegevertrag angepasst werden.

S

» Seniorenresidenz

Das Heimrecht unterscheidet grundsätzlich drei unterschiedliche Heimtypen: Altenheim, Altenwohnheim und Pflegeheim. Begriffe wie Seniorenheim, Altenstift, Wohnstift, Wohnpark oder Seniorenresidenz werden oft gleichbedeutend verwendet, sind aber nicht genau definiert.

» Senioren-WGs

Wohngemeinschaften (WGs) bieten Senioren die Möglichkeit, im Alter ein selbstständiges Leben zu führen und dabei mit anderen Menschen zusammen zu sein. Im Krankheits- und Pflegefall stehen die Mitbewohner füreinander ein oder engagieren externe Betreuer (Pflege-WG). Für viele Senioren ist die WG deshalb eine Alternative zum Altenheim.

» Stationäre Pflege

Im Gegensatz zur ambulanten oder häuslichen Pflege wird der Pflegebedürftige in einem Pflegeheim oder einer Kurzzeitpflegestation gepflegt und versorgt.

T

» Tagespflege

Die Tagespflege gehört zusammen mit der Nachtpflege zu den teilstationären Pflegeformen. Die Pflegebedürftigen werden tagsüber in einem Pflegeheim oder einer Tagesstätte versorgt. Sie erhalten dort nicht nur Mahlzeiten und pflegerische Betreuung - es wird auch auf die körperliche und geistige Aktivierung Wert gelegt. Den Besuchern wird eine Tagesstruktur vermittelt, ohne die sie zu Hause rascher abbauen würden.

Diese Einrichtungen eignen sich beispielsweise für pflegende Angehörige, die halbtags berufstätig sind.

» Teilstationäre Pflege

Teilstationäre Pflege bedeutet, dass ein Teil der Pflege ambulant von Angehörigen geleistet wird und der andere Teil in einer stationären Pflegeeinrichtung. Die pflegenden Familienmitglieder werden so für einen Teil des Tages entlastet. Die bekanntesten Beispiele sind die Tages- und die Nachtpflege.

U

» Übergangspflege

Kann im Anschluss an eine Behandlung im Krankenhaus die Versorgung des Betroffenen nicht oder nur unzureichend sichergestellt werden, greift die Übergangspflege. Das kann der Fall sein, wenn nach dem Krankenhausaufenthalt kein Platz in der Kurzzeitpflege oder Reha frei ist. Oder, wenn Angehörige den Pflegebedürftigen zuhause nicht betreuen können. Die Übergangspflege erfolgt üblicherweise in dem Krankenhaus, in dem der Patient behandelt wurde. Sie ist auf zehn Tage pro Krankenhausbehandlung begrenzt.

V

» Verhinderungspflege

Wenn die ambulant pflegenden Angehörigen selbst erkranken, einen Urlaub oder eine Kur planen, kann eine ambulante Ersatzpflegekraft einspringen. Da die Hauptpflegepersonen vorübergehend verhindert sind, spricht man von Verhinderungspflege. Die Kosten für die Verhinderungspflege übernimmt die Pflegeversicherung für maximal sechs Wochen pro Kalenderjahr und wenn der Pflegebedürftige mindestens in Pflegegrad 2 eingestuft ist. Weitere Voraussetzung: Die Pflegeperson muss den Pflegebedürftigen vor dem Verhinderungsfall mindestens sechs Monate zuhause gepflegt haben.

» Vorsorgevollmacht

Mit einer Vorsorgevollmacht bevollmächtigen Sie eine Person Ihrer Wahl, an Ihrer Stelle Entscheidungen zu treffen. Sie können dieser Person eine Vollmacht für alle oder nur für bestimmte Aufgabengebiete erteilen. Der Bevollmächtigte wird also zum Vertreter Ihres Willens.

W

» Wohnstift

Das Heimrecht unterscheidet grundsätzlich drei unterschiedliche Heimtypen: Altenheim, Altenwohnheim und Pflegeheim. Begriffe wie Seniorenheim, Altenstift, Wohnstift, Wohnpark oder Seniorenresidenz werden oft gleichbedeutend verwendet, sind aber nicht genau definiert.

» Wohnungsanpassung

Unter dem Begriff Wohnungsanpassung versteht man Umbaumassnahmen im eigenen Zuhause, die dazu dienen, das Wohnumfeld an die besonderen Belange des Pflege- oder Betreuungsbedürftigen anzupassen. Vor allem die Sicherheit soll erhöht werden, indem mögliche Gefahrenquellen wie rutschige Böden oder Stolperschwellen beseitig werden (Sturzprophylaxe). Die Pflegekasse kann auf Antrag einen Kostenzuschuss zu den Umbaumassnahmen gewähren.

Autoren- & Quelleninformationen

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Wissenschaftliche Standards:

Dieser Text entspricht den Vorgaben der ärztlichen Fachliteratur, medizinischen Leitlinien sowie aktuellen Studien und wurde von Medizinern geprüft.

Autor:
Dr. med.  Johannes Pichler
Quellen:
  • Broschüre des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV): Betreuungsrecht, Stand: August 2021, unter: www.bmj.de (Abrufdatum: 12.01.2022)
  • Bundesministerium für Gesundheit: Begriffe von A bis Z, unter: www.bundesgesundheitsministerium.de (Abrufdatum: 12.01.2022)
  • Bundesministeriums für Gesundheit: Pflege, unter: www.bundesgesundheitsministerium.de (Abrufdatum: 12.01.2022)
  • Deutsches Rotes Kreuz: Besuchsdienst, unter: www.drk.de (Abrufdatum: 12.01.2022)
  • Die Bundesarbeitsgemeinschaft der Senioren-Organisationen (BAGSO): Pflege, unter: www.bagso.de (Abrufdatum: 12.01.2022)
  • Fichtinger, C. & Rabl, R.: Arbeitsumfeld Hauskrankenpflege, Springer-Verlag, 2014
  • Höfert, R. & Meißner, T.: Von Fall zu Fall - Ambulante Pflege im Recht, Springer-Verlag, 2008
  • Infoportal des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend: Mehrgenerationenhäuser, unter: www.mehrgenerationenhaeuser.de (Abrufdatum: 12.01.2022)
  • Infoportal des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend: Wegweiser Demenz, unter: www.wegweiser-demenz.de (Abrufdatum: 12.01.2022)
  • MEDICPROOF - Der Medizinische Dienst der Privaten: www.medicproof.de (Abrufdatum: 12.01.2022)
  • Medizinischer Dienst der Krankenversicherung (MDK), unter: www.medizinischerdienst.de (Abrufdatum: 12.01.2022)
  • Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses über die Verordnung von häuslicher Krankenpflege (Häusliche Krankenpflege-Richtlinie), Stand: 21.10.2021, unter: www.g-ba.de (Abrufdatum: 12.01.2022)
  • Verbraucherzentrale Deutschland: Gesundheit & Pflege, unter: www.verbraucherzentrale.de (Abrufdatum:12.01.2022)
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