Pflegekosten

Von , Ärztin
und , Medizinredakteurin und Biologin
Dr. med. Katharina Larisch

Katharina Larisch ist freie Autorin der NetDoktor-Medizinredaktion.

Martina Feichter

Martina Feichter hat in Innsbruck Biologie mit Wahlfach Pharmazie studiert und sich dabei auch in die Welt der Heilpflanzen vertieft. Von dort war es nicht weit zu anderen medizinischen Themen, die sie bis heute fesseln. Sie ließ sich an der Axel Springer Akademie in Hamburg zur Journalistin ausbilden und arbeitet seit 2007 für NetDoktor (zwischenzeitlich als freie Autorin).

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Die Pflegekosten, die für die Versorgung von Pflegebedürftigen anfallen, können schnell einige Tausend Euro im Monat betragen. Lesen Sie hier, welche Geld- und Sachleistungen die Pflegeversicherung zur Deckung der Pflegekosten beiträgt und wofür Pflegebedürftige und Angehörige selbst aufkommen müssen!

Geld; Euros

Pflegekosten - Teurer Lebensabend

Viele Menschen müssen nicht nur für den Unterhalt der eigenen Kinder aufkommen, sondern mitunter auch noch die Pflegekosten von Mutter und Vater übernehmen. Werden ältere Menschen irgendwann zum Pflegefall, kann es unter Umständen ziemlich teuer werden. Die wenigsten Pflegebedürftigen bekommen so viel Rente und haben so hohe finanzielle Rücklagen, dass sie die Pflegekosten komplett selbst tragen können. Auch die Leistungen der Pflegeversicherung reichen in der Regel nicht aus für die Versorgung. Das Sozialamt und die erwachsenen Kinder müssen dann einspringen, um die Lücke zu schliessen. Allerdings gibt es Einkommensgrenzen bei den Kindern, die berücksichtigt werden müssen bei den zu leistenden Anteilen.

Pflegekosten: Zuschüsse der Pflegekasse

Bei anerkannter Pflegebedürftigkeit leistet die Pflegeversicherung ab Pflegegrad 2 Zuschüsse zu den Pflegekosten, die sich durch die häusliche Versorgung ergeben: Pflegebedürftige können dabei zwischen Pflegegeld und Sachleistung oder einer Kombination aus beidem wählen. Die Zuschüsse richten sich nach dem Pflegegrad:

Pflegegrad

Pflegegeld pro Monat

Pflegesachleistung pro Monat

1

-

-

2

316 Euro

724 Euro

3

545 Euro

1.363 Euro

4

728 Euro

1.693 Euro

5

901 Euro

2.095 Euro

Die Pflegesachleistung wird gewährt, wenn Pflegebedürftige von einem zugelassenen professionellen Pflegedienst ambulant betreut werden. Dieser Zuschuss ist für Pflegekosten etwa für Körperpflege, Hilfe beim Essen und Gehen, pflegerische Betreuungsmassnahmen und Hilfe bei der Haushaltsführung gedacht.

Ausserdem steht Pflegebedürftigen aller Pflegegrade (auch bei Pflegegrad 1) ein monatlicher Entlastungsbetrag von 125 Euro zu. Auch dieses Geld darf für Leistungen zu gelassenen Diensten (Pflegedienst, Tages- und Nachtpflege, Kurzzeitpflege, Putzhilfen etc.) verwendet werden.

Stationäre Pflege

Auch bei vollstationärer Betreuung in einem Pflegeheim leistet die Pflegeversicherung einen Beitrag zu den Pflegekosten:

  • Pflegegrad 2: 770 Euro
  • Pflegegrad 3: 1.262 Euro
  • Pflegegrad 4: 1.775 Euro
  • Pflegegrad 5: 2.005 Euro

Dieser pauschale Sachleistungsbetrag wird nur für den Pflegeaufwand, die medizinische Behandlungspflege und die Betreuung im Heim verwendet. Zur weiteren Abdeckung der Pflegekosten müssen Pflegeversicherte einen Eigenanteil zahlen. Er kann sich zwischen den verschiedenen Pflegeheimen unterscheiden, hängt aber nicht vom Pflegegrad ab. Das heisst: Unabhängig vom Pflegegrad zahlen alle Pflegebedürftigen in ein- und demselben Heim den gleichen pflegebedingten Eigenanteil.

Ausserdem müssen Pflegebedürftige die sonstigen Pflegeheim-Kosten (Verpflegung, Unterkunft, Investitionen) tragen.

Pflegebedürftige mit Pflegegrad 1 können für die Pflegekosten und sonstigen Kosten einer stationären Betreuung den monatlichen Entlastungsbetrag von 125 Euro verwenden.

Seit Januar 2022 erhalten Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5 zusätzlich einen sogenannten "Leistungszuschlag". Dieser soll die Betroffenen finanziell entlasten, da der Eigenanteil der Pflegekosten stetig steigt. Wie hoch der Zuschuss ist, hängt vom Zeitraum ab, in dem die Pflegeleistungen bezogen werden.

Im ersten Jahr beträgt der Zuschuss fünf Prozent des Eigenanteils. Nach einem Jahr in der Pflegeeinrichtung steigt der Leistungszuschlag auf 25 Prozent, nach zwei Jahren auf 45 Prozent. Nach 36 Monaten erhöht er sich auf 70 Prozent des Eigenanteils der Pflegekosten. Bei der Bemessung des Zuschusses werden auch Monate angerechnet, in denen nur zeitweise Leistungen bezogen wurden.

Personen mit Pflegegrad 1 haben keinen Anspruch auf den Leistungszuschlag.

Pflegekosten: Kinder in der Pflicht

Wenn Einkommen und Vermögen eines Pflegebedürftigen plus die Leistungen der Pflege- oder Krankenkassen zur Abdeckung der Pflegekosten nicht ausreichen, kann beim Sozialamt „Hilfe zur Pflege“ beantragt werden.

Dieses holt sich dann einen Anteil an den Pflegekosten von erwachsenen Kindern des Pflegebedürftigen zurück, wenn diese über ein ausreichendes Einkommen verfügen. Die Kinder können diese Pflegekosten der Eltern als aussergewöhnliche Belastung von der Steuer absetzen.

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Wissenschaftliche Standards:

Dieser Text entspricht den Vorgaben der ärztlichen Fachliteratur, medizinischen Leitlinien sowie aktuellen Studien und wurde von Medizinern geprüft.

Autoren:
Dr. med.  Katharina Larisch

Katharina Larisch ist freie Autorin der NetDoktor-Medizinredaktion.

Martina Feichter hat in Innsbruck Biologie mit Wahlfach Pharmazie studiert und sich dabei auch in die Welt der Heilpflanzen vertieft. Von dort war es nicht weit zu anderen medizinischen Themen, die sie bis heute fesseln. Sie ließ sich an der Axel Springer Akademie in Hamburg zur Journalistin ausbilden und arbeitet seit 2007 für NetDoktor (zwischenzeitlich als freie Autorin).

Quellen:
  • Broschüre des Sozialverbands VdK Deutschland e.V.: Pflege geht jeden an (Neuauflage), Stand: 09.04.2019, unter: www.vdk.de
  • Bundesministerium für Gesundheit: Gesetz zur Weiterentwicklung der Gesundheitsversorgung, Stand: 20.08.2021, unter: www.bundesgesundheitsministerium.de (Abrufdatum: 12.01.2022)
  • Bundesministerium für Gesundheit: Pflegegeld, unter: www.bundesgesundheitsministerium.de (Abrufdatum: 12.01.2022)
  • Bundesministerium für Gesundheit: Pflege, unter: www.bundesgesundheitsministerium.de (Abrufdatum: 12.01.2022)
  • Verbraucherzentrale: Die neue Pflegereform und was Sie dazu wissen sollten, Stand: 04.01.2022, unter: www.verbraucherzentrale.de (Abrufdatum: 12.01.2022)
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